Der Bürgereid im alten Buchholz.

Bürgerrecht und Pflicht standen in alter Zeit auf dem gesunden Boden eines Ordnungsstaates, von dem unser deutsches Land gottlob allzeit als ein Vorbild anzusehen war. Wie ernst man es auch in unserer Stadt Buchholz mit den Pflichten eines Bürgers nahm, das soll der nachfolgend abgedruckte Buchholzer Bürgereid uns zeigen.

Bürger-Eyd, *)
welcher Sr. Königl. Majestät zu Sachsen, etc. etc. und der mittelbaren Stadt-Obrigkeit bey der Stadt Catharinenberg im Buchholz, abgelegt werden muß.

Es ist der nachstehende bürgerliche Eyd eine Anrufung der hochheiligen Dreyeinigkeit, Gottes des Vaters, Sohnes und des heiligen Geistes, welche mit Aufhebung der Finger, gegen das vorgestellte Cruxifix, als mit dem Daumen Gott der Vater, mit dem andern Finger Gott der Sohn, mit dem dritten Gott der heilige Geist, mit dem vierten des Menschen Seele, und mit dem fünften dessen Leib angedeutet wird, und wodurch sich jeder gegen den allmächtigen Gott gleichsam verbindet, wenn er dem nicht nachkommen würde, einen vorsätzlichen Meineyd begienge, Seele und Leib der ewigen Verdammnis Preis gäbe, und sich zugleich der zeitlichen Strafe unterwürfig machte, wie folget:

Ich Christian Gottlob Schmiedel schwöre hiermit zu Gott dem Allwissenden und Allgerechten, mit Herz und Mund diesen wahren, wohlerinnerten Eyd, daß ich dem Allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich August, König zu Sachsen, etc. etc. Meinem allergnädigsten König und Herrn, jederzeit in Unterthänigkeit treu und gehorsam seyn, auch E. E. und Wohlweisen Rath allhier, jederzeit schuldigen Gehorsam leisten, das gemeine Beste hiesiger Stadt soviel in meinen Kräften stehet, befördern, Schaden und Nachtheil aber abwenden, insonderheit, wenn wider die hohe Landes-Obrigkeit, oder auch den Rath etwas berathschlagt und unternommen werden sollte, solches sogleich anzeigen; so oft ich auf das Rathhaus erfordert werde, gehorsam erscheinen, ohne Vorbewußt des Herrn Bürgermeisters, oder Stadtrichters, keinen Fremden beherbergen, allen landesherrlichen und Raths-Geboten und Verboten treulich nachkommen, die mir obliegenden Steuern und andere Gefälle zu rechter Zeit abführen, und überhaupt mich zu jederzeit so bezeigen will, wie es einem frommen und ehrlichen Bürger eignet und gebühret. So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort durch Jesum Christum, Amen!

Diesem allen hat obernannter Christian Gottlob Schmiedel nach würklich geleisteten Eyde, bey Vermeidung gebührender Strafe, treulich und unverbrüchlich nachzukommen, dem regierenden Bürgermeister handgebend zugesaget und versprochen, auch diesen Abdruck zu seiner Beobachtung empfangen.

St. Catharinenberg im Buchholz, den 15. Septbr: Anno 1820.

Bürgermeister und Rath allda.

*) Original im Besitz der Frau Anna Langer geb. Schmiedel.

Erzgebirgische Heimatblätter Nr. 5 – Sonntag, den 30. Januar 1927, S. 2