Ein Schlettauer Bürger-Brief.

Nachstehend veröffentlichen wir den Wortlaut eines uns freundlichst überlassenen Schlettauer Bürgerbriefes aus dem Jahre 1837, der als fast 100 Jahre alte Urkunde sehr interessant ist. Derselbe ist ausgestellt für Karl Heinrich Ehregott Burkert, dessen Nachfahren sowohl in Schlettau, wie auch in Buchholz leben. Der Bürgerbrief hat folgenden Wortlaut:

Artickel oder Puncte,

welche jeder in Schlettau aufzunehmende Bürger mittelst zu Ende stehenden Eides anzugeloben hat.

Ihr sollet geloben und schwören, daß ihr gegen den Aller Durchlauchtigsten König von Sachsen und den Durchlauchtigsten Mitregenten euern gnädigsten Herrn, euch in aller Unterthänigkeit jederzeit getreu und gehorsam erweisen, wie auch E. E. Rath, als euer vorgesetzten Obrigkeit den ihm schuldigen Gehorsam nie versagen, und weder in dem Rath noch in der That seyn, da wider denselben gehandelt und gerathschlaget würde, sondern vielmehr Höchstgedachter Sr. Königl. Majestät und Königl. Hoheit zu Sachsen Bestes, sowohl gemeiner Stadt Nutzen und Frommen fördern, die euch sowohl zu Bestreitung der Landes- als hiesiger Stadt-Bedürfnisse abzufordernden Abgaben gern und willig leisten und aus Hartnäckigkeit und Renitenz keine Reste anschwellen lassen. Auf Erfordern E. E. Raths, so oft es geschiehet und euch nicht Leibesschwachheit und andere triftige Entschuldigungsursachen abhalten, jederzeit gehorsamlich erscheinen, euch bescheiden, still und sittsam betragen, und euern Abschied erwarten; E. E. Raths Ge- und Verbote pünctlich nachleben; (die mir obliegenden Verpflichtungen als Bürgergardist, pünctlich leisten); Niemand ohne Vorwissen des Herrn Bürgermeisters beherbergen; heimliche, sowohl wider den Rath gerichtete oder in anderer Absicht verabredete Zusammenkünfte meiden, vielmehr, wo ihr, daß dergleichen gehalten würden, in Erfahrung brächtet, solches sofort anzeigen; gemeiner Stadt Anliegen durch die Viertelsmeister oder Ausschußpersonen dem Rathe gebührend vortragen lassen. Für Schaden treulich warnen und äusserstem Vermögen nach verhüten helfen. Auf Feuer und Licht gut Achtung geben und haben. Bei begebenden Unglücksfällen, als: Feuersgefahr, (die Gott der Allmächtige gnädigst verhüten wolle) mit möglichster Hülfe und Rettung der Stadt und euern Mitbürgern beispringen, überhaupt aber alles andere halten, thun und lassen, was einem gehorsamen Bürger und Unterthan eignet und gebühret, (auch versichern, daß die Uniform, welche ich trage, mein wahres, wohlerlangtes Eigenthum ist).

Eid.

Alles was mir jetzt ist vorgelesen worden und ich wohlverstanden habe, will ich Carl Heinrich Ehregott Burkert stets treu und unverbrüchlich halten und in keine Wege wissentlich dawider handeln.

So wahr mir Gott helfe durch seinem Sohn, meinen Erlöser Jesum Christum.  Amen!

Dieweil vorstehender Eid eine wahre Anrufung des dreyeinigen Gottes ist, immaßen durch Aufhebung der drey ersten Finger die göttliche Dreyeinigkeit, welche man zum Zeugen seines Angelöbnisses an rufet, durch Einschlagung der zween letzten Finger aber Leib und Seele bezeichnet wird, die man zu Festhaltung seines Versprechens einsetzt; So hat jeder Schwörende die Wichtigkeit dieser Handlung genau zu überlegen und zu bedenken, daß er, im Fall der Uibertretung auf sein ewiges Seelenheil Verzicht thut, an der Gnade Gottes und dem Verdienste seines Erlösers keinen Antheil haben kann und sich daher den göttlichen Fluch sowohl in diesem Leben als dereinst die ewige Verdammniß zuziehet. Daher denn Jeder dringende Ursache hat diesen geleisteten Eid genau zu erwägen und sich bekannt zu machen, auch um solchen seinem Gedächtnisse tief einzuprägen öfters zu überlesen, wogegen er sich auch des göttlichen Seegens sowohl hier, als einer unaufhörlichen Glückseligkeit in jenem Leben versichert halten kann.

Schlettau, den 7. Februar, Anno 1837.

Heute Vormittag erschien Carl Heinrich Ehregott Burkert allhier, und suchte um Ertheilung des hiesigen Stadtbürgerrechtes nach, welchem Suchen Seiten PPRaths Statt gegeben, ihm das volle Bürgerrecht ertheilet, zuvor aber von ihm vorstehender Eid nach ihm besehener Bekanntmachung vorbefindlicher Punkte, des Vormittags, nachsprechend zu Gott geschworen wurde.

Bemerkt und vorgelesen ec.

Gustav Adolph May
(Stadtstoberempf.), Prot.

Erzgebirgische Heimatblätter Nr. 17 – Sonntag, den 25. April 1926, S. 2