Das Feuerlöschwesen in Buchholz vor 160 Jahren (3)

11. Da hingegen der andere Bürgermeister, der Stadtschreiber, nebst dem Kämmerer und Gerichtsschreiber, wenn die Feuers-Gefahr groß würde, sich auf das Rathhaus begeben, und den eisernen Kasten, worinnen die alten Urkunden und Deposita befindlich, ingleichen die Gerichts-Bücher und Acta in Sicherheit bringen sollen.

12. Ferner sollen sechs bis acht Frey-Schützen, die von dem regierenden Bürgermeister ernennet werden, nahe um die Gegend, wo das Feuer ausgekommen, gestellt werden, und gute Aufsicht haben, damit Niemand, der nicht Wasser zuträgt, und löschen hilft, etwas entwenden, und sonst andern Unfug anrichten, oder Unordnungen anfangen möge.

13. Damit auch beym Wasserzuführen und Zutragen Niemanden Schaden zugefüget werden möge, sollen diejenigen Bürger, wo sie es vorbey führen, und gehen müssen, des Nachts Laternen zum Leuchten heraushängen.

14. Nicht minder sollen die Wasser, so viel wie möglich, in den Gassen an bequemen Orten mit Dämmen und Schutzbretern aufgefangen und gesammelt werden.

15. Besonders soll der Röhrmeister und sein Gesinde zu den Theilern und Röhr-Kästen ohne Verzug sich verfügen, und die Wasser, so viel wie möglich, an den Ort des Feuers schlagen, und durch ihre Nachläßigkeit einigen Mangel des Wassers nicht verursachen, ausserdem sie mit unnachläßiger Strafe beleget werden.

16. Wie denn auch sogleich beym Anfange einer Feuersbrunst, von dem regierenden Bürgermeister, acht bis zwölf Bürger beordert werden sollen, welche nebst den Kirchen-Vätern zur Kirch- und Schulwohnung eilen, das Feuer wohl beobachten, und mit Wasser versehen, und alle Gefahr und Unfall verhüten helfen sollen.

§. XI.
Von Haus- und Handwerks-Genossen und Tagelöhnern.

Den Hausgenossen, Tagelöhnern und Handwerks-Gesellen bey dieser Stadt, wird hiermit ernstlich anbefohlen, daß sie Alle, sobald sie das Schreyen und Stürmen hören, nicht mit leeren Händen, um nur zuzusehen, zum Feuer laufen, sondern Wasser, und zu Löschung des Feuers dienliche und nöthige Dinge und Gefäße mitbringen, oder denen, welche ihnen mit dergleichen begegnen, beyspringen, und mit arbeiten helfen sollen.

§. XII.
Von denjenigen Personen, so beym Feuer nicht nöthig sind.

Das Weibsvolk, Kinder und Mägde, auch sonsten andere vermögende Leute, die bey dergleichen Arbeit gar nichts nützen, und nur aufpassen, was vorgehet, sollen zum Feuer gar nicht laufen, und keinem im Wege stehen und treten, indem öffters wahrzunehmen ist, daß die unnützen Zuschauer in Löschung des Feuers große Hinderniß verursachen, vielmehr sollen sie ihrer Aeltern, Herren und Wirthe Wohnungen und Häuser helfen in Acht nehmen, Wasser auf die Böden tragen, auch mit auf das Flugfeuer, und daß nicht Diebereyen vorgehen, Acht haben; wozu ein jeder Hauswirth die Seinigen, sobald er zum Feuer laufet, mit Ernst anzuweisen hat.

§. XIII.
Von fremden Personen und Landstreichern, und deren Beherbergung.

Da hiernächst die Erfahrung gelehret, daß vieles Unglück durch fremde Personen, Bettler und Landstreicher, in Feuers- und anderer Gefahr erfolget; so soll kein Bürger einen Fremden zu beherbergen, oder zu Miethe auf- und anzunehmen befugt, sondern solches jedes Mal dem regierenden Bürgermeister, bey unausbleibender Strafe anzuzeigen, und sich übrigens den dieserhalb ergangenen gnädigsten Befehlen und Mandaten gemäß zu bezeigen schuldig seyn.

§. XIV.
Von den Beschädigten.

Derjenige aber, der durch seine geleistete Hülfe beym Feuer Schaden nehmen würde, soll, auf vorher eingezogene Erkundigung, ohne Beystand nicht gelassen, sondern ihm auf des Rathes und der Bürgerschaft Kosten, durch Aerzte und Barbirer, nach Gelegenheit seines Unvermögens, Beysteuer und Hülfe, zu Widererlangung seiner Gesundheit, gegeben werden.

§. XV.
Von verübter Untreue.

Hingegen sollen die, so beym Feuer-Löschen für sich ungebührlich sorgen, zugreifen, etwas aus den Häusern, oder von dem zum Löschen herbeygebrachten Feuer-Geräthe, obgleich der Diebstahl gering, auch nur eine Wasserkanne, ledernen Kübel, oder ander Fahrniß beträfe, dieblich zu entwenden, sich unterstehen würden, nach Schärfe der Rechte, ohne alles Nachsehen und Nachlaß, auch nach Gelegenheit an Leib und Leben gestrafet werden, und jeder Bürger und Einwohner, so dergleichen siehet, weis oder höret, es anzuzeigen, oder, da er es verschweigen, und dessen überführet würde, den Schaden selbst zu ersetzen schuldig, und in der Obrigkeit Strafe verfallen seyn.

§. XVI.
Von der Wache und Verrichtung nach gelöschtem Brande.

Wenn nun das Feuer, vermittelst göttlicher Hülfe, gedämpfet; so soll der regierende Bürgermeister, nebst einigen Rathspersonen die Brandstädte in Augenschein nehmen, und sodann die Veranstaltung treffen, daß die glimmenden Bränd vollends gelöschet werden mögen, auch 6 bis 8 Bürger bestellen lassen, welche nicht allein die Feuerstädte, sondern auch das daselbst gelassene Feuer-Geräthe bewachen lassen, nicht weniger annoch einige Bürger in seinem Hause behalten, damit man bey vorfallender Noth sogleich Leute haben könne. Und da sich Einer oder der Andere widersetzen, und den Ge- und Verboten des Bürgermeisters, oder des Raths nicht nachkommen sollte; der soll mit Geld oder Gefängniß unnachbleibend gestrafet werden.

§. XVII.
Von Verwahrung des Feuer-Geräthes.

Endlich soll, wenn keine Feuers-Gefahr mehr zu besorgen, das sämmtliche Feuers-Geräthe, an Wasser-Kübeln, Eymern, Leitern und Haken, nebst den Feuerspritzen besehen, dasjenige, was schadhaft ist, alsbald ausgebessert, und sodann jedes an seinen bestimmten Ort geschaffet, und zu jeder Zeit fleisige Aufsicht gehalten werden.

§. XVIII.
Ein jeder Bürger soll ein Exemplar haben.

Und damit sich Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge, so soll ein jeder Bürger diese Feuer-Ordnung erhalten, auch ein Jeder, der künftig das Bürgerrecht erlangen wird, ein Exemplar zu seiner Nachachtung bekommen.

§. XIX.

Gebieten hierauf allen und jeden unseren Bürgern, Einwohnern und Schutzverwandten, so sich in hiesiger Stadt aufhalten, daß sie sich dieser Ordnung, gehorsam und in allen Puncten gemäß bezeigen, auch überhaupt den ins Land ergangenen allergnädigsten General-Feuer-Ordnungen allenthalben nachkommen sollen; widrigenfalls die Widerspenstigen, nach Gelegenheit des Verbrechens, mit nachdrücklicher Strafe angesehen werden sollen.

Weshalb wir diese unterm 21. Martii 1768 errichtete Feuer-Ordnung anderweit zu Jedermanns Wissenschaft zum offenen Druck haben bringen lassen.

St. Catharinenberg im Buchholz, am 18. Octbr. 1820.
(L. S.) Bürgermeister und Rath daselbst.

Erzgebirgische Heimatblätter Nr. 19 – Sonntag, den 6. Mai 1928, S. 2 – 3.