Das Feuerlöschwesen in Buchholz vor 160 Jahren (2)

So ordnen und gebieten wir hiermit, daß

§. I.
Von allgemeiner Vorsichtigkeit.

Ein jeder Hauswirth und Hauswirthin, absonderlich aber Diejenigen, welche Wirthschaft und Bier-Schank treiben, desgleichen die Huf-Schmiede, Schlosser, Becker, Brandewein-Brenner, Mälzer, Bräuer und alle Andere, die mit Feuer umgehen, auf Feuer und Licht, Kinder, Gesinde, Gäste, Feuer- und Werk-Stätte gute Aufsicht haben; Niemand mit brennenden Licht, oder mit Spänen auf die Böden, in die Ställe, oder wo brennbare Sachen liegen, und andere gefährliche Oerter; vielweniger mit angezündeten Tabaks-Pfeifen in die Höfe, auf die Böden, oder in die Ställe gehen, kein Holz und Reisig in die Oefen, oder um das Ofen-Loch auf die Darre legen soll; indem auch Jedermann mit angesteckten Tabacks-Pfeifen und brennenden Licht ohne Laterne durch die Stadt, bey den Häusern und Scheunen vorüber zu gehen, ausdrücklich bey zwey neue Schock Strafe, hiermit verboten seyn soll. Nicht weniger sollen sich die Drescher in- und vor den Scheunen des schädlichen Taback-Rauchens gänzlich enthalten. Wie denn auch das Raqueten-Werfen und Schießen in der Stadt überhaupt, und besonders am  Walpurgis-Abend, bey 5 Thaler Strafe verboten wird.

§. II.
Von Malz-Häusern.

Insonderheit sollen die Besitzer der Malz-Häuser ihre Mälzer und Gesinde ernstlich dahin anhalten, daß sie zu der Zeit, wenn Malz auf der Darre liegt, das Malz nicht zu nahe an der Pfanne liegen lassen, auch stets ein Faß mit wohlzugerichteten Hand-Spritzen, und etlichen Eymern in Bereitschaft halten. Wenn denn ihnen keines Weges mit weichen oder Stock-Holz, sondern alleine mit hartem Holze zu mälzen erlaubet seyn, vielmehr die Besitzer, wenn sie dem ohngeachtet mit weichen oder Stock-Holz mälzen sollten, das erste Mal um 5 Thaler gestraft sowohl zu Ersetzung des Schadens, der dadurch, oder sonst durch des Mälzers Nachlässigkeit verursacht würde, angehalten werden sollen.

§. III.
Von steinernen Feuer-Oeßen und deren Reinigung.

Soll ein jeder Bürger, der ein Wohnhaus hat, oder ein neues aufbauet, schlechterdings steinerne Feuer-Oeßen bey unnachbleibender Strafe aufführen, auch dieselben des Jahres drey bis vier Mal durch den Feuermäuer-Kehrer kehren lassen, und sollen die hierzu jedes Mal verordneten Raths-Personen und Viertelsmeister überall jährlich ein- oder mehrere Mal dieselben besichtigen, die, welche nicht rein sind, sogleich kehren; diejeigen, die baufällig, oder sonst deswegen Gefahr zu besorgen, binnen einer von ihnen gesetzten kurzen Frist, vom Hauswirth, bey einer gewissen Strafe repariren, in guten Stand setzen lassen. Wie denn auch ein jeder, wenn er bey seinem Nachbar unreine oder schadhafte Feuer-Oeßen wüßte, alsbald anzuzeigen, der Feuermäuer-Kehrer hingegen von Zeit zu Zeit diejenigen Häuser, darinnen nicht gekehret, noch dergleichen verlangt worden, dem Rathe zu fernerer Verfügung anzuzeigen verbunden seyn soll.

§. IV.
Von Anschaffung einiges Feuer-Geräthes.

Soll ein jeder Hauswirth, der ein eigen Haus hat, über das von dem Rathe gehaltene gemeine Feuer-Geräthe, wo möglich 1 oder 2 lederne Wasser-Eymer, und 1 Feuer-Haaken oder Fahrt sich anschaffen, auch von Walpurgis bis Michaelis vor seine Hausthüre ein großes Gefäße voll Wasser, bey 10 Groschen Strafe, setzen.

§. V.
Von der Asche, Kohlen und Anfüllung der Häuser mit Holzwerk.

Ingleichen soll Niemand aus den Oefen und von Herden Asche oder Kohlen an gefährliche Orte, oder wohl gar auf die Böden schütten. Die Schmiede, Schlosser und andere Personen aber, die mit Feuer und Kohlen umgehen, ihre erkauften Kohlen einen ganzen Tag vor der Thüre liegen lassen, auch an solche Oerter wohl verwahren, wo nicht mit Feuer und Licht umgegangen wird. Ueberhaupt soll Niemand das Haus mit Holz und Stroh über die Nothdurft und Gebühr anfüllen, über 2  bis 3 Schragen Holz bey sich in seinem Hause auf ein Mal nicht setzen, vielweniger allzuviel Reisig, und über 2 Schock auf den Boden nicht legen, bey 2 neue Schock Strafe.

§. VI.
Von Böttgern und Püchen.

Die Böttger sollen sich des Püchens und Aufschürens innerhalb der Häuser, und bey Abendzeit, gänzlich enthalten, und vor den Häusern nicht allzu nahe, auch bey großen Winden damit behutsam umgehen, und sich bestens in Acht nehmen.

§. VII.
Von Pulver, Hanfwerk und dergleichen.

Diejenigen, so mit Pulver handeln, sollen solches bey 5 Thaler Strafe nicht im untern Hause, und dessen auch nicht mehr, als höchstens 2 bis 3 Pfund, auch dieses nicht in einem Gefäüße, sondern zertheilet, damit die Wirkung bey der Gefahr nicht so stark sey, im Hause auf, sondern auf dem obersten Boden verwahrlich halten; desgleichen auch Abends bey Licht nicht verkaufen. Hingegen die mit Hanf, Flachs oder Werk, desgleichen Inselt, Thran, Pech und andern feuerfangenden Materialien  umgehen, und damit ihren Verkehr oder Arbeit haben, sollen es an so einem Orte, dahin man mit Lichtern oft zu gehen nicht nöthig oder Ursache hat, beylegen, welches den Kartenmachern ihrer Abgänge, wie den Tischlern und Böttgern ihrer Späne wegen, besonders auch gesagt, und sich darnach allenthalben, bey 5 Thaler Strafe, geachtet werden soll.

§. VIII.
Von allgemeinen Feuer-Geräthe.

Hiernächst sollen die Wasser-Kübel, so bald es nicht mehr gefrieret, von den darzu bestellten Bürgern mit Wasser angefüllet, an die Haupt-Bottige geführet, und von ihnen darüber fleißige aufsicht gehalten werden, damit sie jederzeit in gutem, tüchtigen Stande seyn mögen. Winters-Zeit aber sollen sie umgeleget und nebst den Schleifen also verwahret werden, daß sie nicht anfrieren. Nicht weniger soll derjenige Raths-Deputirte, der über das Feuer-Geräthe gesetzt ist, alljährlich vier Mal die Feuer-Spritzen auf dem Markte probiren lassen, damit man sehen könne, ob solche auch in gutem Stande und nicht schadhaft sind.

§. IX.
Von der Pflicht des Nachtwächters.

Es soll auch der Nachtwächter, sobald er des Nachts eine Feuers-Gefahr wahrnehmen würde, an dem Hause, und in der Gegend, da sich selbiges ereignet, sogleich Lerm machen an die Haus-Thür anklopfen, auch sogleich durch Rufen und Schreyen ein Zeichen geben, und sodann es eilends dem regierenden Bürgermeister melden, damit desto schleunigere Hülfe und Rettung geschehen möge.

§. X.
Was bey aufgehenden Feuer die sämmtlichen Einwohner insgemein, sowohl ein und anderer zu thun und zu lassen hat.

Daferne nun durch Gottes Verhängniß in der Stadt Feuer, (womit uns doch der barmherzige Gott aus Gnaden verschonen wolle) auskommen würde; So soll

  1. Derjenige, bey dem es entsteht, alsofort solches durch Schreyen und Aufrufen der Nachbarn anzuzeigen schuldig seyn, keinesweges aber durch Ausräumen des Seinigen, das Feuer überhand nehmen lassen, widrigenfalls derselbe zu gebührender Strafe gezogen werden.
  2. Soll nicht allein auf der Kirche der Kirchner, sondern auch der Gerichts-Frohn auf dem Rathhause sogleich mit den Glocken lauten, und den Leuten mit Zurufen und Feuer-Schreyen kund zu machen schuldig seyn.
  3. Worauf Diejenigen, die zu den Feuerspritzen verordnet sind, nebst dem Raths-Deputirten und Viertelsmeister, zu dem Feuerspritzen-Häuschen, wovon ein Jeder einen Schlüssel hat, eilen, die Leitern, und Feuer-Haaken abschließen, und die Feuerspritzen herausgeben;
  4. Diejenigen aber, die Pferde haben, mit ihrem Geschirr so bald sie, oder ihr Gesinde das Stürmen und Schreyen hören, oder somit das aufgegangene Feuer gewahr werden, zum Feuerspritzen-Häuschen, und an diejenigen Oerter, da die Wasserkübel stehen, eilen, anspannen, und solche ohnverzüglich zu dem Feuer anführen, und so lange mit Wasser Zuführen fortfahren sollen, bis das Feuer, nächst göttlicher Hülfe gedämpfet worden. Derjenige nun, der die große Feuer-Spritze, oder die erste Wasser-Schleife bringet, soll 1 Thaler 8 Groschen, der Andere 1 Thaler, der Dritte aber 16 Groschen zur Ergötzung aus hiesiger Kämmerey empfangen; jedoch das sich Keiner, ob er der Erste oder der Andere nicht wäre, deswegen an seiner obliegenden Schuldigkeit abhalten lasse, und mit den Pferden wohl gar zurück bleibe, bey Vermeidung nachdrücklicher Ahndung und Strafe.
  5. Sollen die hiesigen Mäurer und Zimmerleute, und deren Gesellen und Lehrlinge mit Aexten und andern nöthigem Geräthe zum Feuer eilend kommen, und die herbeygebrachten Leitern an die dem Feuer zunächst stehende Gebäude, oder wo es sonst nöthig, anwerfen, und möglichsten Fleiß das Feuer zu dämpfen und zu löschen anwenden.
  6. Die Schmiede, und Diejenigen, die zu den Feuerspritzen verordnet sind, haben sich sogleich einzufinden, demjenigen treulich nachzukommen, was ihnen von dem Raths-Deputirten geheißen wird, und sonst nichts zu verabsäumen, was zu Löschung des Feuers nöthig ist.
  7. Wie denn insgesammt, ein jeder Bürger und Einwohner, welchem etwas gewisses nicht aufgetragen, mit Wassereymern und andern nöthigen Gefäße herbey eilen, und ihr Bestes mit Löschen und Retten thun sollen; welches jedoch von denen zu verstehen, die in den Vierteln und Gassen, da das Feuer nicht ist, und davon entfernt wohnen; denn Diejenigen, so nahe bey dem entstandenen Feuer sind, sollen zwar dem Nachbar, da das Feuer entstanden, anfänglich, und ehe es überhand nimmt, treulich beystehen; wenn aber dasselbe gefährlich wird, und durch ihren Beystand nicht zu löschen ist, steht ihnen frey, nach dem Ihrigen zu greifen, solches zu retten, und vor ihre eigene Häuser zu wehren. Wie denn auch die anderen in solchem Viertel oder Gasse wohnenden Bürger, wenn sie sehen, daß aus den andern Gassen Leute genug vorhanden, die vermittelst göttlichen Beystandes das Feuer löschen können, nach Hause gehen, Wasser auf die Böden tragen, und das Flug-Feuer in Acht nehmen sollen.
  8. Besonders aber soll ein Theil derselben, sich in der Reihe beym Brand-Orte stellen, so, daß auf einer Seite Einer dem Andern die vollen Eymer oder Wasser-Kannen mit Wasser zureiche, auf der andern hingegen, die leeren Eymer von dem Andern zurück nehme.
  9. Da ein Feuer auskäme, so sollen die der Gluth am nächsten stehenden Häuser, wenn es nöthig, und dem Feuer dadurch Einhalt geschähe, unverzüglich niedergerissen werden, ohne dabey den Widerspruch der Besitzer dieser Häuser zu achten; jedoch haben dieselben, nächst den allergnädigst versprochenen Begnadigungen und Freyheiten, alle mögliche Hülfe und Beystand von dem Rathe und Bürgerschaft zu gewarten. Zu Haltung guter Ordnung aber soll
  10. Der regierende Bürgermeister, Stadtrichter und übrigen Rathspersonen, welchen nichts besonders aufgetragen, um mehrerer Aufsicht und Beobachtung dieser Ordnung, anderen zum Beyspiel, zum Feuer eilen, gute Anstalt zum Löschen machen, allen Unordnungen vorbeugen, und die Bürger und andere, so zum Löschen kommen, hierzu anhalten; Diejenigen aber, die sich ihnen widersetzen zu arbeiten und zu löschen verweigern, anzeigen, welche sodann zu gebührender Strafe gezogen werden sollen.

(Schluß folgt.)

Quelle: Erzgebirgische Heimatblätter Nr. 18 – Sonntag, den 29. April 1928, S. 2 – 3