Ältestes vorhandenes Cranzahler Kantoreistatut aus der Zeit um 1750 (2)

in der damaligen Sprache und Schreibweise wiedergegeben.

(Schluß.)

6 tens.

Hat sich die Commun verbindlich gemacht, im Jahr 1748 d. 16. January bey dem damaligen Herrn Erbrichter Nietzsche, daß die Cantorey bey Kindtaufen und Hochzeiten eine Auflage erhält; so, wie die anderen 3 Teller herumgegangen sind, dann kommt der Cantorey Teller. Diese Auflagen sollen nun der Societät zu ihrer Ergötzlichkeit angewendet werden; über diese Auflage des Tellers sowohl bey Hochzeiten als bey Kindtaufen ist ein Revers von der Gemeinde, was sie bey öffentlichen Gerichtstage ausgemacht hatten, durch den Herrn Erbrichter Christian Gotthold Nietzsche schriftlich der Cantorey zugefertigt worden.

7 tens.

Sollen die Adjuvanten, wenn Musik von dem Direktor ausgeführt wird, sie durch Zuschickung der Zeichen bekannt gemacht und angedeutet werden, damit keine falsche Entschuldigung stattfinden kann. Wenn solches geschehen ist: so müßen sich wenigsten die Herren Adjuvanten eine halbe Stunde vor den Einlauten des Gottesdiensten auf der Schule einfinden. So aber einer oder der andere solches verabsäumt, soll er mit einem Groschen gestraft. So aber einer von dem zugeschickten Zeichen eines über Nacht behält, muß derjenige 6 Pfg. vor jede Nacht als Strafe seines Leichtsinnes bezahlen.

8 tens.

Wer kein Mitglied der Cantorey ist und das Singchor betritt oder mit auf das Singchor geht, der soll der Cantorey alle Sonntag und Festtage 1  auf das Chortäflein legen, welches eben mit in die Rechnung gebracht werden muß.

9 tens.

Soll alle Jahre ein Convivium 5) gehalten werden; und über Einnahme und Ausgabe Rechnung geführt werden.

10 tens.

Sollten sich Personen finden, die sich im Stand der Ehe begeben wollten und verlangten eine Braut-Messe, so sollen sie der Casse 8 Groschen bezahlen und den Adjuvanten ein Fäßchen Bier von 10 Kannen. Sollte sich aber der Fall ereignen, daß ein Mitglied aus der Cantorey sich in den Stand der Ehe zu begeben, so soll solches gratis ohne barer Bezahlung geschehen, aber ein Fäßchen Bier muß der Gesellschaft gereicht werden.

11 tens.

Auch soll: wenn Convivium gehalten wird, keiner kein Bier vergießen oder Gefäße zerbrechen. Auch soll keines (Bier) über die Straße hinausgetragen werden. Wenn einer oder der andere (dabei) betreten wird, so soll er mit 1 Groschen bestraft werden.

12 tens.

Wenn einer Bier vergeußt, das nicht mit der Hand bedeckt werden kann, soll er mit 1 Groschen; vergeußt aber einer Bier unter dem Tisch und kanns nicht mit dem Fuß bedecken, so soll er mit 1 bis 2 Groschen gestraft werden.

13 tens.

Sollte aber nach Gottes Willen Einer oder der Andere mit Tode abgehen, so soll ihm alles gratis geschehen, und die Herren Adjuvanten sollen, wo möglich, in schwartzer Kleidung mit zu Grabe gehen; so aber einer oder der andere fehlt und keine erheblichen Ursachen oder Entschuldigung angeben kann, soll er mit 1 bis 2 Groschen gestraft werden.

14 tens.

So ein Adjuvant stirbt und hinterläßt eine Witwe, wenn sich die Witwe nicht wider verheyrathet und verstirbt, so soll ihr gleichwohl auch alles gratis verrichtet werden. Ist aber der Adjuvant noch am Leben und dessen Frau oder Kinder, wenn sie noch in Vaters Brod sind, so soll ihn alles gratis an Leichen-Ceremonien verrichtet werden, wenn eines oder das andere sollte mit Tode abgehen.

15 tens.

Bey Leichen-Conducten soll keiner ohne Erlaubniß abgehen, er muß sich erst bei dem Herrn Director melden, ob er zu entbehren sey oder nicht; wer diesem Gesetze nicht nachlebt, wird mit 1 Groschen gestraft werden.

16 tens.

Sollen die Herren Adjuvanten bei Leichen nach der Ordnung gehen so, wie sie eingeschrieben sind, damit weder Hochmuth noch Verdrüßlichkeit daraus entstehen kann.

17 tens.

Es sollen sowohl beim Neujahrs- als beim Gregarius-Umgange 6) dem Director 1, 2, bis 3 Mann von der Gesellschaft, die zu gebrauchen sind, mit gegeben werden.

18 tens.

Wenn eine Leiche ist, wozu die Cantorey nicht mit bestimmt ist, muß wenigstens ein Mann dem Direktor mitgegeben werden, welches aber auch der Reihe nach geht.

Die Personen, welche die Cantorey zu errichten und in Ordnung zu erhalten gesonnen waren, nämlich: 1.) Johann Adam Süß. 2.) Benjamin Dietze. 3.) Gottlieb Irrmisch. 4. Gottlob Kuniß. 5.) Gottlieb Engert. 6.) Gotthilf Kautschmann. 7.) Johann Christian Bachmann. 8.) Albinus Bachmann. 9.) Christoph Ernst Sacher. 10.) Simon David Heidler. 11.) Cristian Friedrich Engert. 12.) George Christoph Otto. 13.) Johann Christian Kautzsch. 14.) Gottlieb Beyer. 15.) Johann Michael Nestler. 16.) Mstr. Christian Gottlob Mehnert. 17.) Benjamin Schubert. 18.) Gottlob David Heidler. 19.) Ernst Lebrecht Sacher. 20.) Christoph Ernst Otto. 21.) Mstr. Christian Gottlob Mehnert. 22.) Mstr. Christian Gottlob Engert. 23.) Christian Gotthold Lunzenauer. 24.) Christian Gottlieb Beyer. 25.) Johann August Weisbach. 26.) Johann Gotthold Süß. 27.) Karl Beyer. 28.) Karl Friedrich Kautzsch. 29.) Mstr. Karl Benjamin Schubert. 30.) Mstr. Christian Gottlob Engert jun. 31.) Karl August Schubert. 32.) Friedrich August Weisbach. 33.) Gottlob Friedrich Weisbach. 34.) Mstr. Karl Benjamin Flohrer sen. 35.) Friedrich Wilhelm Neubert. 36.) Karl August Süß. 37.) Karl Moritz Flohrer jun. 38.) Karl Moritz Beer. 39.) Karl Wilhelm Bach. 40.) August Lebrecht Sachen. 41.) Gottlob Friedrich Bach. 42.) Mstr. Karl Friedrich Schaarschmidt. 43.) Friedrich August Meyer. 44.) Karl Gottlieb Schaarschmidt.

5)

6)

Erzgebirgische Heimatblätter Nr. 35 – Sonntag, den 29. August 1926, S. 2