in der damaligen Sprache und Schreibweise wiedergegeben.
Im Namen der heiligen und hochgelobten Drey Einigkeit Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes und Gottes des heiligen Geistes. Amen.
Es ist an dem: daß jedweder, der sich einen Christen nennet und seine Religion ein rechter ernst, oder welcher sonsten für ein nützliches Gliedmaß unter der menschlichen Gesellschaft angesehen seyn will, allbereitgenugsame Erkenntniß und Wissenschaft haben wird, wie er sich sowohl gegen einen Gott, als auch gegen sich selbsten und gegen seinen Neben-Christen bezeigen soll:
1.) Daß er, weil ihm als einen Christen aus heiliger göttlicher Schrift geoffenbahret, wie er seines Glaubens und Lebens-Wandels wegen dermahl einsten Rechnung geben müsse, seine äußerste Sorge dahin wende, damit er von Gott und seinen heiligen Wesen, Willen, ja Ueberzeugung und Wohlthaten eine rechte Erkenntniß und Meynung habe, den Grund seiner Seeligkeit auf das Hochheilige Verdienst seines Erlösers Jesu Christi bauen, seinen Geboten und Willen durch seine Thaten und christlichen Wandel soviel möglich nachkommen, denen Seinigen wie auch seinen Neben-Christen solche Erkenntniß im Glauben und Werken beybringen möge.
2.) Daß Er für sich selbsten seyn und der Seinigen Bestes über alle Maaße sorge, seine Leibes- und Gemüths-Kräfte zu dem, was Tugendhaft und Erbar ist, anweise, seinen sinnlichen Lüsten und Begierden nach menschlicher Vernunft mög wiederstreben.
3.) Daß er auch seiner vorgesetzten Hohen, Landes-Obrigkeit allen Respect und Treue gehorsam erweise; den schuldigsten Beytrag, welcher zur Erhaltung allgemeiner Ruhe und Wohlfahrt erfordert wird, als sorgen diejenigen, welchen ihr Christenthum ein rechter Ernst ist, nicht unbillig, welche sie andern erweisen wollen, oder werden zur nothwendigen Abstattung verbindlich machen können, welches am füglichsten geschehen kann, wenn die Neben und bey einander wohnenden Nachbarn und Christen unter sich Gutes vornehmen, und über Liebes- und Freundschafts-Dienste so zum Guten anschlagen und Vertraulichkeit gereichen und Vergleichung ausrichten und sich zu dereren beständigen Erhaltung mündlich und schriftlich verpflichten, in welchen sich der damalige hiesige Herr Schul Meister Elias Richter gesonnen war, die hiesige Canterey wieder aufzurichten. Zu gleicher Zeit haben sich bey dem Herrn Schul Meister Richter als Director der Canterey Personen gemeldet und einschreiben laßen; damit sie diejenige Cantorey, die durch Unordnung war in Verfall gekommen und vor 60 Jahren wider errichtet und aufgenommen worden ist, künftig in Ordnung zu erhalten. Die Personen sind namentlich ihrem Gebrauche nach Instrumentalisten, Vocalisten und Extranier bestanden, die sich aufs neue vorbildlich gemacht haben als membris 1) der Neu errichteten Cantorey, künftig in Ordnung zu erhalten, und gaben dabey auch gewisse Artikel darüber abgefasset und zum Gesetz gemacht; als
1 tens.
Sollen alljährlich 4 Quartale gehalten werden, nemlich: zu Reminiscere, Trinitatis, Crucis 2) und Lucia 3). Dieses soll nemlich geschehen mit Zuschickung der Zeichen; welcher nun nicht dabey erscheinen kann, soll gehalten sein, das Zeichen zu schicken und sich dabey entschuldigen zu laßen. Geschieht aber dieses nicht, so soll er der Lade 1 Groschen als Strafe erlegen.
2 tens.
Wenn Quartal gehalten wird, soll die Lade nicht länger als 2 Stunden offenstehen; wer nun zu dieser Zeit nicht erscheint, soll und wird mit 1 Groschen Strafe angesehen.
3 tens.
Bei gehaltener Auslage an den Quartalen soll ein jedes membris sich verpflichtet halten, sich ehrbar vor offener Lade zu bezeigen und aufzuführen: alles Schimpfens und Fluchens, Trinkens und Tabakrauchens zu enthalten. Sollte aber in Gegentheil etwas gehört werden, das wider die bestimmten leges 4) wäre, so soll derjenige nach Gegebenheit der Sache auf Erkenntnis des Herrn Directoris und Senior mit 2 Groschen bis 4 Groschen gestraft werden.
4 tens.
Hat einer oder der andere bey offener Lade was vorzubringen, so soll er es mit Bescheidenheit thun.
5 tens.
So einer oder der andere gesonnen wäre, sich in die Cantorey einzukaufen, so soll er sich 8 Tage vor dem Haupt-Quartal bei dem Director oder Senioren melden, daß es bey dem Haupt-Quartal kann vorgetragen und darüber disputirt werden, und Personen, welche entweder in Instrumental- oder Vocal-Musik erfahren sind, sollen angenommen werden; außer dem aber nicht.
Sollten sich aber Personen melden als Extranier, so soll es der Societät freystehen, ob sie solche Personen aufnehmen oder nicht. Sollte es geschehen, daß sie solche aufnehmen, so sollen dieselben nach Erfahrung der Alten der Lade 1 Thaler Einkauf-Geld, 6 Groschen Beytrag zum Crucifix, 6 Groschen Chorgeld und 8 Groschen Quartalgeld erlegen. Sollte aber einer, der mit Instrumental- oder Vocal-Musik erfahren ist: bezahlt der Lade 12 Groschen Einkaufgeld, 6 Groschen zum Crucifix, 6 Groschen Chorgeld und 4 Groschen Quartalgeld und dem Director 2 Groschen einzuschreiben.
1) membris: Glieder
2) Crucis: Kreuz-Erhöhung 14. September
3) Lucia: 13. Dezember
4) leges: Gesetze
5) Extranier: außerordentliche Mitglieder
Erzgebirgische Heimatblätter Nr. 34 – Sonntag, den 22. August 1926, S. 2